2328  BALTES Johann Jakob *
+ 19.11.1691; Hüttigweiler
(4656)Wilhelm Baltes - (4657)Margarethe Thomas

oo vor 21.02.1652

2329  N. Johanna *
+ 13.02.1690; Hüttigweiler

Weitere Nr.: 4970


KINDER: 
(1164)Johannes
 erw. seit 12.2.1672
   oo 17.01.1713; Illingen, (1165)Magdalena Gawen, T.v. Jakob Haben und Magdalena Reiß, Urexweiler
     + 28.06.1736; Wemmetsweiler
Barbara
 erw. seit 28.8.1673;
   oo vor 1672, Mathias Jochum;
     + 03.03.1698 in Hüttigweiler nach 2jähr.Krankheit
Margarethe
 erw. seit 23.4.1676;
   oo vor 1685 Peter Fuchs; Gerichts- und Kirchenschöffe in Illingen
     + 19.01.1726; Illingen
Susanne
 erw. seit 11.03.1681
Christoph
 erw. seit 27.07.1687;
   oo vor 1688, Margarethe Düringer, T.v. Johann D. und Anna Oster, Gennweiler
     + 13.03.1713; Gennweiler, 1698 Heymeier von Gennweiler;


WEITERE ANGABEN:
(2328) Schuhmacher

K.G.Jochum...:
Keiner der jüngeren Namensträger Baltes in der Pfr.Illingen wird als Sohn oder Tochter
des o.g.Einwandererpaares bezeichnet.
Von der Erbauseinandersetzung von 1716 wissen wir aber immerhin; daß Barbara;
Johannes und Margarethe Baltes Geschwister gewesen sein müssen;
da einmal von ' Consorten ' und einmal von weiteren Schwestern die Rede war;
muß es mehr als diese 3 Geschwister gegeben haben; so daß man ziemlich sicher von
5 Geschwistern in der Pfr.Illingen ausgehen kann.

21.02.1652 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Schumacherzunftbuch:
'Hat sich Hanß Jakob Baltes; des Schuhmacher Handwerks; samt seiner Hausfrau Johannethen;
in diese löbliche Bruderschaft kauft.'
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08.04.1652 STADTARCHIV ST.WENDEL; A 59; S.262:
Sebastian Schlick und sein Schwager Peter klagen gerichtlich gegen Wendel Voltz; Hans Baltes
und Mattes Scheffeler auf Herausgabe von 50 Gulden aus einem Pfandbrief vom 20.01.1603.
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01.09.1654 STADTARCHIV ST.WENDEL; Stadtrechnungen:
Hans Jakob; der unterste Pförtner; wurde nach Koblenz geschickt und erhielt als Verpflegungsgeld 5 Gulden.
S.51: Als unterster Pförtner erhielt er einen Jahreslohn von 18 Gulden.
Da er auch das Feuer auf der Wache angezündet hatte; bekam er zusätzlich noch
4 Gulden 2 Faß Korn.
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23.03.1657 STADTARCHIV ST.WENDEL Listen des Magistrats der Stadt:
Hans Jakob Baltes ist Mitglied des Stadtrates
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16.09.1657, STADTARCHIV ST.WENDEL; A 48; S.55:
'Haben Scholtes und Gericht Hans Jakob Baltes und Philippen Noaire gedingt; daß sie beide; jeder ein Nacht um die ander; die 9. und 4. Uhr Glock läuten sollen und die Uhr ausrufen; vom Wendelstag anzufangen und Faßnachtsdienstag zu enden.Bekommen zu Lohn 16 Gulden und ein Pfund Licht. Des Nachtsum 9 Uhr läuten sie die Burgglocke; des Morgens um 4 Uhr erstlich die zwei kleinen Glocken; danach die Ave Maria Glocke' A 48; S.89: Am 03.10.1660 wird derselbe Vertrag zwischen denselben Parteien erneuert.
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1657 STADTARCHIV ST.WENDEL; Stadtrechnungen
In diesem Jahr hatte sich niemand für die Ämter der Hirten und Pförtner gemeldet. Deshalb bestimmte der Rat einfach wieder die Inhaber des letzten Jahres für das kommende Jahr; nähmlich Hans Jakob Baltes für die unterste und Jakob Malter für die oberste Pforte.
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02.11.1658 STADTARCHIV ST.WENDEL; A 48; S.22:
Auch für das Jahr 1659 wird Hans Jakob Baltes wieder für das Amt des Pförtners am untersten Tor angenommen und erhält 18 Gulden und 2 Faß Korn. Statt die sitzende Wacht zu halten soll er das Feuer auf der Wacht anzünden. Er wird gerügt für seine Untätigkeit an der Pforte.
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27.10.1659 STADTARCHIV ST.WENDEL; A 48; S.60-64:
Auflistung der Bürger von Stadt und Amt St.Wendel: St.Wendel: Hans Jakob Baltes
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06.03.1660 LHA Koblenz; 1C18407; Bl.:
Wilhelm Baltes und seine Frau Margarethe und sein Sohn Hans Jakob Baltes und dessen Frau Johanneth verkaufen dem Kellereischöffen Baltes Petgen und seiner Frau Barbel einen halben Morgen Feld vor den Fuchslöchern; auf Johannes Krugen gelegen; für 14 Gulden.
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29.07.1660 STADTARCHIV ST.WENDEL; A 44; S.228-31:
Die Bürger von St.Wendel Hans Laux; Hans Jakob Baltes und Stoffel Thomas; sowie weitere Personen; hatten Alles Nickel von Krügelborn angezeigt wegen Äußerungen; die er trunkenerweise in einem Wirtshaus in Urweiler gemacht hatte.
Anm.: Daß Hans Jakob Baltes das Bürgerrecht der Stadt St.Wendel besaß; ist von Bedeutung;
denn es setzt den Loskauf von der Leibeigenschaft voraus (wenn diese bestand).
Er war also ein Freier; kein Leibeigener. Nach seinem Umzug in die Meierei Hüttigweiler
wurde er als Leibeigener behandelt.
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29.12.1660 LHA Koblenz; 1 C/9111; S.861:
Der St.Wendeler Wirt Hans Paulus erklärt vor dem Hochgericht; Hans Jakob Baltes sei eines Nachts von einem anderen Wirtshaus; und schon 'voller Wein'; mit Thomas Clasen und Peter Lesch in sein Wirtshaus gekommen
und habe eine halbe Maß Wein begehrt; die er auch erhielt.
Als der Wirt dann aber den Wein bezahlt haben wollte; habe Baltes behauptet; er habe den Wein schon der Frau bezahlt.
Als die Frau das bestritt habe Baltes sie als 'gottlose Vettel' beschimpft.
Er habe den Wein sehr wohl bezahlt; aber sie wollten es mit ihm nur genauso machen; wie anderen Leuten mehr geschehen. Und dazu habe er die Wirtin als 'Bluthure' und 'Hexe' und aufs Maul geschlagen.
Da habe der Wirt Baltes gepackt; geschlagen und zur Tür hinaus geschleift.
Der Beklagte Baltes antwortet darauf; daß er dabei bleibe; den Wein bereits der Frau bezahlt zu haben.
Er gestehe nur; die Frau beschimpft zu haben; nachdem sie i h n geschlagen hatte. Dagegen blieb die Wirtin ihrerseits dabei; er habe den Wein nicht bezahlt. Zwar habe er etliche Male Geld herausgelegt; ihr aber nichts davon gegeben; wenn sie danach griff; sondern alles wieder eingesteckt.
Nun erklärte Hans Jakob Baltes; er wolle beweisen; daß er den Wein bezahlt habe; doch könne er das im Moment nicht.
Das Gericht gab ihm deshalb Zeit bis nach dem Dreikönigstag;
'er beweise dann oder nicht - so wird es gleichwohl geschehen; was recht'
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08.01.1661 LHA Koblenz; 1 C/18407; Bl.45 R:
Hans Jakob Baltes und Johannes Krug verkaufen ihre gemeinsame Wiesenstücke
'auf der Petschwiesen' an Wilhelm Moßbach.
Und am selben Tag verkauft Hans Jakob Baltes auch sein Stück
Baumgarten auf der obersten Lieb-Wiese an Johannes Krug
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29.??.1661 EMPFANGSPROTOKOLL Bl.279:
Auf heut Dato ist vor uns; Gericht; erschienen der ehrsame, Wilhelm Baltes und seine Hausfrau Margarethe, wohnhaft zu St.Wendel; und haben ihrem Sohn Hans Jakob alle seine Güter; die ihm von seiner Mutter sel. gebühren; herausgegeben; ausgenommen hat Wilhelm Baltes ein Feld 'zue Stock Mattes Schmittn' gehörend für 14 Gulden......(?); 'vur Zeigen'; es sei dann Sach; daß er es mit dem Seinen abtreibe. Wilhelm Baltes und sein Sohn Hans Jakob haben einen Baumgarten auf der obersten Lieb-Wiese; es hat im der Vater sein Teil erblich geschenkt. Von nun an sollen Hans Jakob und sein Kinder zu ewigen Zeiten in des Vaters Haus allhie zu St.Wendel; wie alters das 'Molers
Haus' genannt; nichts mehr zu suchen haben. Dieses alles geschehen im Jahr und Tag wie oben steht; vor Johannes Krug anstatt eines (Kellerei-)Schultheiß; Hans Weisgerber; Bast Meister; Hans Paulus; Joeb Kallenborn; Peter Baltes; Mattes Schad; Debolt Lang. Hans Rüffer; Peter Zvel; Peter Alsfassen und Hans Crers als (Kellerei-) Schöffen.
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1661 EMPFANGSPROTOKOLL; Bl.288:
Wilhelm Baltes (hat) seinem Sohn Hans Jakoben gegeben seiner Mutter Güter; Dienstgüter und Jungferngüter (....).
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09.02.1661 PFARRARCHIV ST.WENDEL Bd.6; S.355:
Item Hans Jakob Baltes den 4ten Februar 1661 an barem Geld in camona(?)
Peter Lesch vorgestreckt 12 Rtlr; so tun 27 fl; Jahrespension 1 fl 9 alb 6 den.
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06.12.1661 AMTSPROTOKOLL S.78:
Hans Jakob Baltes ist Mathias Gessners Bürge in einem Streit gegen Jakob Mohr.
Gessner sagte aus; Mohr habe eine Wiese gemäht; die schon seit drei Jahren (1658)
ihm und Hans Jakob Baltes gemeinsam gehöre.
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29.12.1662 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.4; S.261-62:
Johann Jakob Baltes und Johanneth; Eheleute von St.Wendel; hatten Haus und Hofgering
zu Hüttigweiler von Mattheis Gier aus Merzig; jetzt wohnhaft zu Kaisen; und seiner Frau Catharina
gekauft (Zeitpunkt fehlt); samt allem Zubehör; aber von den,
vereinbarten 30 Reichstaler nur etwas über 18 Taler bezahlt;
weshalb der geprellte Verkäufer sein Forderung an den Kirchenpfleger Johann Dahm
verkaufte gegen bares Geld; damit der; mit seiner größeren Autorität;
das restliche Geld bei Baltes einfordere.
Anm.: Der tatsächliche Hausverkauf an Baltes muß schon längere
Zeit vor Dez.1662 gewesen sein. Aus dem Eintrag geht auch hervor
daß Gier sich einen Hof mit Gessner geteilt hatte; ebenso den zugehörigen Besitz.
Da Gessner im o.g.Eintrag von einer Wiese spricht; die seit 1658 Baltes und ihm gehöre;
dürfte der Kauf wohl auch damals stattgefunden haben.
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1662 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.6; S.356:
Zinseinnahmen der Kirche St.Wendel in Hüttigweiler und Raßweiler
darunter Wolf Groß (darüber nachträglich: geörgh schmit oder wolf gros) itzt Matthes geßner
und Hans Jakob Baltes (statt'Hans Jakob Baltes' hatte vorher 'Mathes gehr' da gestanden;
was durchgestrichen wurde.
Anm.: Diese Notiz gibt in Kurzform einige Fakten aus dem Hausverkauf von vermutl.1658 wieder.
Wolf Groß' Hof und sonstiger,Besitz (z.T.von seinem Stiefsohn Georg Schmitt beansprucht) war
nach dem 30jährigen Krieg in den gemeinsamen Besitz von Matthes Gessner und Matthes Gehr
übergegangen; letzterer hatte dann wegen ständigen Streites mit seinem Nachbarn Gessner sein Hälfte an Baltes verkauft.
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1662 PFARRARCHIV ST.WENDEL, Best. B, Bd.1, S.300: Das Hessengut in Urweiler (ein Schaftgut) hatte 2 Teile: das 2. Teil besaßen u.a. "Thomas Wendels Erben modo Johannes Krugs Witwe, Hans Jakob baltes und Metzel Els".
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11.05.1665 LHA Koblenz; 1 C/9111; S.1196:
Hans Jakob Baltes und Matthes Gessner werden wegen zweifachen Streites zu einem Frevel
von 5 Talern pro Person und dem Abtrag der Tageskosten verurteilt.
Angemerkt wird; daß ihnen das Streiten auch deshalb nicht gebühre; weil sie 'neue Gevatter Leute' seien.
Das spielt sicherlich an auf die Eheschließung zwischen Hans Jakobs Halbschwester Maria und
Matthes Gessners Sohn Adam zwei Jahre zuvor.
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1668 AMTSPROTOKOLL S.94:
Zweite Schatzung für die Meierei Hüttigweiler n.d.30j.Krieg
Während er in der ersten Schatzung von 1662 fehlte; ist
Hans Jakob Baltes nun mit 1;5 Talern angegeben.,
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11.01.1668 GERICHTSBUCH DER PFARR- UND OBERKEIT ILLINGEN; Bl.116-118:
Nach einer Wirtshausschlägerei in Gennweiler zeigt der Illinger Pastor Bartholomäus Grief
mehrere Personen an; darunter den 'Schuhmacher von Hüttigweiler'; Hans Jakob Baltes.
Der Pastor erzählt als Kläger; zuerst habe der Schuster ihm ein paarmal zugetrunken;
dann aber habe er wegen einer gewissen Kirchenstrafe angefangen zu zanken.
Später sei ein anderer gekommen und habe dem Pastor in die Rippen gestoßen.
'Du Großmaul'; habe da der Pastor gesagt; 'zahl du mir lieber erst den Goldgulden!'.
Darauf habe der andere geantwortet: 'Wart Pfaff; dich will ich bezahlen!'; und habe den Pastor dann so
zusammengeschlagen; daß er überall blaue Flecken davon habe.
Schließlich sei er auch noch zur Tür hinausgeworfen worden; und einer habe ihm mit einem
Scheit Holz in den Nacken geschlagen; daß er schier daran gestorben wäre.
Dafür habe er Hans Jakob; Beckers Eidem von Wemmetsweiler (mögl.weise: Hans Jakob Kaldawer)
Darauf wird der eben genannte Hans Jakob angehört.
Er erzählt; der Pastor habe Streit mit Baltes gehabt; und diesen zu Boden geworfen;
und sich auf ihn gestürzt. Da habe der Schuhmacher um, sein Leben gefürchtet und um Hilfe geschrien;
der Pastor bringe ihn noch um.
Da seien ihm ein paar Männer zu Hilfe gekommen; hätten den Pastor geschnappt
und vor die Türe 'getragen'.
Er aber; der Beklagte Hans Jakob; habe keine Hand an den Pastor gelegt.
Anschließend wird Hans Jakob Baltes; der Schumacher; als Zeuge vernommen.
Er erzählt; er habe dan Pastor mit einem Diener des Junkers von Kerpen ins Wirtshaus
kommen sehen beide mit Gewehren bewaffnet.
Nach einer Weile habe der Pastor so in den Raum hinein gesagt; es sei ein Schelm
ins Pfarrhaus eingestiegen. Niemand habe verstanden was er damit meine.
Endlich aber hätten gemerkt; daß es auf die gemünzt sein müsse;
die auf Befehl ihres gestrengen Junkers; des Herrn Daniel von Kerpen; ins Pfarrhaus
eingestiegen waren; um zu sehen; wie der Pfarrer mit des vorigen
Pfarrers Schwester den so hause!
Da fragten sie Grief was das ihn angehe? Die Sache sei doch schon vor etlichen Jahren geschehen.
(Grief war damals erst zwei Jahre in Illingen). Da habe der Pastor angefangen zu lamentieren
sein Haus sei ein freies Haus; in dem der Junker nichts zu befehlen habe;
und er könne 23 Pfarren für diese da bekommen!
Da kitzelte es den Schuster offenbar und er sagte; bekommt ihr eine andere Pfarrei;
bekommen wir einen anderen Pastor!
Darauf habe der Pastor nach und nach mit jedem im Wirtshaus Streit angefangen
und schimpfte währendem den Schuster immerfort 'Schelm' und 'Hundsfott'
bis Hans Jakob Baltes sich schließlich dagegen verwahrte;
immerzu 'Schelm' und 'Hundsfott' tituliert zu werden: da sei der Pastor auf ihn zugesprungen;
habe ihn an den Haaren gepackt; zu Boden geworfen und so an der Gurgel gepackt;
daß Baltes um sein Leben fürchtete und um Hilfe schrie,
Und die Hilfe sei dann auch gekommen.
Als nächster Zeuge wird Anton Mailänder abgehört. Er bestätigt in allen Punkten
die Aussage des Schuhmachers; stellt den Pastor aber eher als noch streitsüchtiger dar.
Entgegen dem Ergebnis der Zeugenvernehmung entscheidet das Gericht; daß Hans Jakob,
Beckers Eidem von Wemmetsweiler; der Anfänger des Streites und der Hauptschuldige sei;
und verurteilt ihn zu einer dreitägigen Turmstrafe und drei Golgulden Frevel
sowie zum Abtrag sämtlicher Gerichtskosten.
Der Pfarrer als eigentlich Schuldiger ging völlig straffrei aus; das Gericht habe ihm; als Anfänger
des Streits; lediglich ziemlicher Maßen die Leviten gelesen; mehr nicht.
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04.08.1669 GERICHTSBUCH DER PFARR- UND OBERKEIT ILLINGEN; Bl.39:
Am Fronleichnamstag waren Adam Gessner und Hans Jakob Baltes in
Gennweiler bei'Aels Haus' aneinander geraten. In diese
Schlägerei griffen auch Hans Jakobs Frau und sein Sohn ein und richteten Adam übel zu.,
Am 9.August erschienen dann beide Parteien mit ihren Bürgen vor Gericht;
Heinrich Wagner aus Wemmetsweiler für Adam und Johann Veitel aus Gennweiler für Baltes.
Adam Gessner wurde zu einer Strafe von 2 Goldgulden verurteilt;
Hans Jakob aber; weil erstens Frau und Sohn mitgeprügelt hatten;
und weil er zweitens 'albeweis dergleichen mehr angefangen' habe; zu 3 Goldgulden.
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12.12.1669 GERICHTSBUCH DER PFARR- UND OBERKEIT ILLINGEN; Bl.39:
Hans Jakob Baltes verklagt Jakob Mohr; beide Hüttigweiler; weil
er Schmähreden gegen die Einwohner von Hüttigweiler und gegen den Schultheiß von St.Wendel
geführt habe; und da dies auf kerpischem Boden geschehen war; rief er das Illinger Gericht an.
Baltes nennt als seinen Bürgen Niclaß Streer (Streger) von Illingen;
Jakob Mohr gibt als Bürgen Bastian Kiefer von Illingen.
Am folgenden Tag werden die Zeugen abgehört; Joes Weyrich von Kaisen und Gottfried;
der Meyer von Wiesbach; die bei dem Streit in Gennweiler dabei waren und Baltes Behauptungen stützen.
Jakob Mohr wird verurteilt; weil er 'gar truglich habe getan; seine Obrigkeit im Beisein
so vieler Leute so übel zu taxieren';
innerhalb acht Tagen fünf rhein.Gulden zu bezahlen.
Hans Jakob Baltes aber muß die halben Gerichtskosten übernehmen; weil,
durch seine Säumigkeit ein zweiter Verhandlungstag notwendig geworden war
(er hatte vergessen; sein Zeugen zu benachrichtigen).
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1.Halbj.1671 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.18; S.216:
Fragmentarisches Verhörprotokoll.
Anlaß war die Weigerung der Hüttigweiler; sich als leibeigen zu betrachten
und demzufolge das Zwangsjahr zu leisten.
Unbekannt sind der Verhörort und die Verhörenden; ebenso die fünf Fragen; die neun Hüttigweilern
gestellt wurden über ihren Leibherrn; ihre Leibeigenschaft;
die Verabredung zur Weigerung und wohl auch die 'Rädelsführer'.
Erhalten sind die Antworten darauf sowie die Angaben zu Besitz und Abgaben.
Als sechster wurde Hans Jakob Baltes vernommen.
Er sagte; er wisse nicht; ob sie leibeigen seien und könne solches auch bei seinem Eid sagen.
Er könne nur sagen daß sie der Kirche mit Schaft; Frohn und Dienst zugetan seien.
Zur 2.und 3.Frage sagte er nichts.
Zur 4.: er wäre nicht daheim gewesen
Zur 5.: fehlt,
er sagte; er besitze 4 Rinder und 2 Pferde; an Schaftkorn beider Fruchten gebe er 4 Faß;
an Schaftgeld 13;5 alb; an Kirchenzinsen 16 alb 2 Pfge; an Schatzung gebe er 1 Taler 3 ort;
an Hühnern(= Bodenzins) habe er 2 geliefert.
Dazu fügte er an, der Mayer; Jakob Mohr und Junckes Petgen nähmen mehr;
als ihrer sieben anderen Gut.
(Die sieben anderen dürften sein: Ferber; Kohl; Peter und Michael Jochem; Gessner; Baltes und Müller)
Nach dem Einzelvehör diente er sich der Obrigkeit mit einer Aussage an;
die den Mayer als Rädelsführer belastete: er 'referierte' wie es heißt; daß der Meyer von Hüttigweiler
zu Jakob Mohr gesagt habe; 'er solle dem Herrn Schultheiß des Kirchenpflegers sein Sohn
sein gezwungenes Jahr nicht tun lassen'.
------
16.07.1671 AMTSPROTOKOLL S.89 R:
Hans Jakob Baltes, Kläger; Bürge Herr Quartirer
gegen
Meyer Trentz; Küfer; Beklagter; Bürge Peter Demuth
Herr Quartier als Anwalt des Kägers bringt vor; daß Trenz ihn
einen 'Lederkrämer'; 'Lederkaufmann' und 'redlich einen Lederdieb' gescholten habe;
und bittet um Reparatio mit Abtrag.
Trentz gesteht die Worte. Allerdings fügt er als Erklärung an
daß schon Peter Lesch ihn mit den selben Worten beschimpft habe;
ohne daß Baltes sich verteidigt hätte. Also habe er; der Meyer
mit denselben Worten nachbohren müssen; ob diese Vorwürfe zu
recht bestünden. Als weitere Erklärung fügt er an; daß 'der
Kessler zu Illingen' Leder gestohlen habe und Frevel geben müsse.
Der Kläger Baltes ist 'dessen' (des Diebstahls ?; des früheren
Tathergangs ?) ganz ungeständig und verlangt; den gen. Peter,
Lesch vorzuladen; damit er sich ' gegen ihn defendiere'. Das
geschah und Peter gestand; diese Schimpfworte gegen Baltes in
Gegenwart des Meyers u nd anderer gebraucht zu haben.
Bescheid: ' Dieweilen Kläger seinen Währmann wegen entfremdeten
Leders vorgestellt; als wird er von dieser nichtigen
Aktion absolviert; und Beklagter aus gewissen Sachen; so gut er kann;
gegen Peter seine Ehre zu defendieren haben); mit Abtrag heutiger Tagkosten'.
------
21.07.1671 AMTSPROTOKOLL; S.90 R:
Jakob Mohr; Kläger gegen Hans Jakob Baltes; Beklagter
Der Kläger klagt; Beklagter habe ihn einen Wiesendieb gescholten und daß er
einen falschen Eid getan; wills erwiesen haben oder seine Ehre restituiert.
Beklagter gesteht ' uff dieser Condition'; daß er von einer guten Wiese in eine schlechte Wiese
gesetzt worden; und Kläger habe wegen des gestohlenen Leders einen Eid getan (vergl.oben).
Bescheid: Der Beklagte habe unrecht und zuviel getan; werde
deswegen in Frevel verwiesen; so bei nächstem Amtstag in,
Hüttigweiler taxiert werden solle; neben Abtrag Tagkosten.
------
03.09.1688 STADTARCHIV ST.WENDEL; A53; S.3:
Französich geführtes Gerichtsbuch St.Wendel während der Reunionszeit:
Johann Jakob Baltes; Einwohner von Hüttigweiler;
gegen die Witwe von Wendel Heckmann (= Maria Marg. Demuth;
T.v.Friedrich D.); Bürgerin von St.Wendel. Der Streitgegenstand wird mir nicht klar:
war es ein Streit um ein Feld oder den Ertrag eines Feldes oder dreier Felder - ein Erbstreit ?
------
13.02.1690 STERBEREGISTER ILLINGEN:
Begraben wurde Johanna; die Frau des Schusters Johann Jakob Baltes; eine alte Frau aus Hüttigweiler
Anmerkung K.G.Jochum:
Die Familie der Schusterfrau Johanna ist nicht bekannt. Im Taufregister St.Wendel ist unter dem 3.3.1676 ein Taufe eingetragen die ich nicht einordnen kann: Anna Margarethe Baltes Tochter von Johann Jakob Baltes und Anna Thomas; St.Wendel; Paten sind Anton Wagner und Margarethe Baltes. Es ist ziemlichunwahrscheinlich; daß es sich hier um das Hüttigweiler Paar handelt; wenn auch zu dieser Kriegszeit viele Bewohner der Pfarrei Illingen nach Ottweiler; event. St.Wendel und anderswohin geflüchtet waren.
Der Taufeintrag von 1676 ist der einzig mir bekannte dieses Elternpaares,
------
25.02.1690 STADTARCHIV ST.WENDEL; A53; S.20:
Pierre Wainlandt. Maire von St.Wendel; Michel Joseph; Stefan Domus ( =Dewes?);
Schöffe von Tholey; Kläger
gegen
Jakob Baltes; Einwoher von Hüttigweiler; Beklagter
Der Streitgegenstand bleibt mir auch hier unklar. Der Beklagte
wird verurteilt zu einer Strafe von 3 livres 5 sols; einschließlich der Zeugenkosten.
------
Nachtrag: 21.07.1671 AMTSPROTOKOLL; S.90:
Idem Majerus (d.i.Meyer Trentz) contra Hans Jakob Baltes
Kläger klagt; nachdem er befohlen gewesen; die Untertanen daselbst zur Ruhe
anhero zu schicken; und er auch ein solches sine exceptione einem wie dem andern geboten;
wäre Hans Jakob Baltes über seine Hausfrau ausgefahren; sagend; daß der Ternus nit sein Gebühr getan;
hätte seine Hausfrau gesagt; daß es ihm aber anbefohlen gewesen; wäre er; Beklagter; herausgefahren;
sagend; es wäre ein Schelm so gut als der ander; bittet um Reparation mit Abtrag.
Nachderhand klagte der Meyer weiter; wasgestalt er (Baltes) ein Urcken geworfen
und selbige selbsten wieder aufgehoben.
Nachdem er den Urcken wieder aufgehoben gehabt; hätte er ihm nachgeschrien
'du dauber Schelm'; und,das zu verschiedenen malen; und sei damit nach Haus gegangen.
Der Beklagte antwortet und sagt; er wäre ungeständig; daß er jemanden einen Schelm gescholten;
sondern er habe gesagt; es wäre schelmisch gehandelt; daß einer nit sein Gebühr tue wie die anderen.
Kläger befordet(?) bei seiner Klage; daß er gesagt; er und Ternus wäre ein
Schelm so gut als der ander; und stellte zu Zeugen Jakob Mohr und Steiße Frau;
welche beide an Eides statt Handgelübde gegeben.
Erstlich Jakob Mohr deponiert; daß (Baltes) zu ihnen gekommen sei und gesagt habe;
wer sie so heische frohnen; ob ers getan;'heraus er Namen gesagt'(??);
hätte er gesagt; er wolle nach St.Wendel gehen und den Meier verklagen; und
er wäre ein Schelm so gut als die andern; und er hätte gehört; daß der
Beklagte ihm nachgeschrien habe 'du dauber Schelm'.
Steiße Hausfrau Elisabeth; ungefähr 30 Jahre alt; deponiert; sie hätte gehört;
daß Hans Jakob zu dem Meier gesagt 'du alter dauber Schelm; und weiter ihr nichts wissend.
Bescheid:
Nachdem sich befunden; daß Beklagter den Urcken geworfen und gegen Herkommen
selbst aufgehoben; den Kläger auch als seinen vorgesetzten Meier dergestalt
unverschuldeter Dinge injuriert und öffentlich geschändet; des hat er hieran,
zu viel und Unrecht getan und wird deswegen in Frevel von 3 Goldgulden mit
Abtrag Kosten verwiesen; und die Schmäh obrigkeitswegen aufgehoben; und bei
20 Goldgulden anbefohlen; sich inskünftig von dergleichen unnütz Händel zu enthalten;
und den Kläger mit Darreichung der Hand zu depricidiren(?)
------

QUELLE:
K.G.Jochum: Die frühen Fam.d.Pfr.Illingen; S.42ff; 45ff; 47; 49; 50ff; 52-54; 127a