2480  MOHR Jakob *
+ vor 1682
(4960)Hans Mohr - (4961)Margaretha Arnoltss

oo vor 1649

2481  OSTER Katharina *
+ nach 1683
(4962)Trenz Oster - (4963)N.N.

Weitere Nr.:


KINDER: 
Trenz
     * 23.02.1651; (ev. TFR Ottw.)
   P: Terentius Schneider; Dirming.S.v.Dionysius; Trenz N.von Hüttigweiler; Agnes Schellenberger; Ottweiler
   oo 1692 Margarethe Welter
Johann Sebastian
     * 15.01.1654; (Taufreg.f.Fremde..;St.Wendel:  'Joh. Sebastian Maurer')
   P: Johann Nikolaus N.;Sebastian Kiefer; Illingen; Gertrud Oster; T.v.Terentius O.aus Raßweiler
Susanne
   oo I: vor 1684; Jakob Wilhelm, S.v. Sebastian W. und Catharina Leonhard, Gennweiler
   ooII: 1692; Johann Nikolaus Merten
(1240)Conrad
     * ca. 1665
   oo um 1680, (1241)Johanna Willim, T.v. Sebastian W. und Catharina Leonhard, Gennweiler
     + vor 1710
Anna Katharina
   oo vor 1676; Jeremias Jochum, S.v. Christian J. und Agathe Wolf aus Schröcken
     + 1699
Elisabeth
   oo vor 1690; Johannes Jäger/Brill aus Marpingen(+ 24.01.1709)

WEITERE ANGABEN:
16.01 1649, Ev.TFR Ottweiler:
Katharina; die Frau von 'Jakob Murr' von Hüttigweiler und Anna; Osters Trenzen Tochter
von Raßweiler; paten bei Georgen Trenz und seiner Frau Elisabeth (Rausch)
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10.08.1650 TFR FÜR FREMDE UND HEIMATLOSE; St.Wendel:
Jakob Moor von Hüttigweiler ist Pate bei Sebastian Kiefer von Illingen und seiner Frau Ottilia N.
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vor Mai 1654, AMTSPROTOKOLL; S.127:
Nach vorgehaltener Proposition haben die Untertanen; als in specie Jakob Mohr und Trenz Küfer; geantwortet; daß sie bei ihrem guten Gewissen sagen können; daß diejenigen Wiesen;
so sie gebrauchen tun; ihnen von Gott und von rechtswegen zuständig.
Mattheis Gessner; Hans Jakob Baltes und Junckes Petgen; welche Adventiten daselbst;
sagen; daß sie diejenigen Wiesen; so sie da gebrauchen; von Jakob Mohr zugewiesen bekommen hätten; welcher; auch gegenwärtig; ein solches gestanden; und der auch; ehe und zuvor er solches
getan; Handgelübde gegeben; daß er keinem zulieb oder zuleid sagen werde;
und sie seien auch damit zufrieden gewesen (...).,
Anm. Dieses Protokoll ist in den Amtsprotokollen eingereiht unter '1669';
in welchem Jahr es auch aufgezeichnet worden sein kann; da es in inhaltlichem Zusammenhang
zu der Auflehnung der Hüttig- und Raßweiler gegen
Leibeigenschaft und Zwangsjahr stehen kann und der gleichzeitig erhobenen
Beschwerde gegen Meyer Trenz Küfer; Jakob Mohr und Junckes Petgen;
sie hätten sich zu Lasten der übrigen Bewohner unrechtmäßig bereichert.
Seinem Inhalt nach verweist dieses Protokoll aber recht eindeutig auf die
Zeit unmittelbar vor Eintreffen des St.Wendeler Schöffen Friedrich Demuth;
der eine Bestandsaufnahme der Bewohner der Meierei und ihres Besitzes machen
sollte; wofür er im Mai 1654 die Vollmacht erhielt.
Die Erklärung Jakob Mohrs u.a.besagt; daß sie ihre Wiesen geerbt haben und
hier heimisch sind ('von Gott und rechtswegen zuständig'); während die drei
anderen stellvertretend für die Zugezogenen (= Adventiten) stehen.
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10.06.1656, LHA Koblenz; 1 C/7465; Bd.1; S.75:
...Jakob Mohr soll (wohl: Junckes Peter) die 'Ergetzlichkeit' (= Pacht) zahlen für eine Scheune
die er leihweise benutzte und die früher Schneiders Hansen gehörte und die Junckes Peter
von Mathias Gessner und Osters Trenz übergeben wurde.
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20.03.1659, AMTSPROTOKOLL S.81:
Am ersten Gerichtstag des Hüttigweiler Gerichtes nach dem 30j.Krieg wird eine Klage
des Junkers Daniel von Kerpen zu Illingen gegen die Gemeinde Hüttigweiler und den Einwohner
Jakob Mohr verhandelt.Kerpen klagt; daß die Hüttigweiler nichts für den notwendigen Pfarrhausneubau
geben wollten; aber 'jederzeit mit viel unnützen Worten; als in specie Jakob Mohr'; davon redeten;
wie sie das Haus aufgebaut hätten.
Das Gericht läßt in der Person seines Vorsitzenden; des neuen St.Wendeler Stadtschultheiß
und Kirchenpflegers Johann d'Hame wegen des besonderen Tages,
Milde walten und erklärt; daß Jakob Mohr 'seiner unnützen Worte halber einen
Frevel verdient hätte' verweist ihn aber nur in die Tageskosten von einem halben Gulden.
Der genaue Vorwurf gegen Jakob Mohr kommt im Protokoll nicht zur Sprache.
20. 3.1659, AMTSPROTOKOLL; S.89:
Mathias Müller verklagt Jakob Mohr; weil er Holz in seinem Gebiet geschlagen habe.
Als er ihn dabei stellte; sei Jakob mit der Axt auf ihn zugegangen und habe ihn damit geschlagen;
ihn auch am Hals gepackt und zu Boden geworfen.
Mohr gesteht; das Holz geschlagen zu haben; aber nicht die Tätlichkeit;
er sei nur so mit der Axt in der Hand auf Mathias zugegangen!
Das Gericht verurteilt ihn allerdings wegen Holzdiebstahls und wegen Bedrohung.
Desweiteren klagt Mattheis Müller; Jakob Mohr habe zwei Wiesen; zwei Gartenstücke
und zwei Feldstücke; die aber ihm erblich(!) zugegfallen seien
(Name des Erblassers fehlt leider);und wolle daraus nicht weichen; es sei denn;
der Kläger gebe ihm sein Pfandgeld; das der Beklagte darauf angeblich
stehen habe: nähmlich 15 Taler auf den Wiesen; 8 auf den Gärten und 6 auf den Feldern;
zusammen 29 Taler.,
Mattheis bot Jakob nun an; wenn er Briefe vorweisen könne; die das belegten;
oder lebendige Zeugen; wolle er sich in aller Güte mit ihm vergleichen; da
er die Wiesen nicht entbehren könne.
Jakob Mohr antwortete; er habe keinen Brief; also wolle er es mit seinem Eid
beteuern. Mathias Müller will diesen Eid nicht zulassen.
Bescheid: Um beiden Seiten Recht widerfahren zu lassen in dieser zweifelhaften Sache;
solle der Kläger zwei Goldgulden; den Botenlohn und alle anfallenden Aufgangs-Unkosten zahlen
bis zum Austrag der Sachen;
'interim Beklagter bei seiner vermeinten Hypothek und Pessession
manuteniert' werde - also eigentl. ein Zwischenbescheid:
Jakob Mohr wird bis zum endgültigen Bescheid
im Besitz der strittigen Güter gelassen.
Nachsatz: Obgemelter Kläger und Beklagter streiten um ein Wiesenstück 'zwischen den Häusern';
'welches einer hie; derander dort also will genennt
haben; als solches zu beweisen ihm; Mathias; auferlegt worden; innerhalb 14 Tagen.
Zweiter Nachsatz: Müller Mattheis und Jakob Mohr haben sich folgendermaßen in der Güte verglichen:
daß Mattheis dem Jakob die 2 Goldgulden läßt und dafür Jakob dem Mattheis
die zwei Wiesen und die zwei Stücklein Feld; dem Jakob aber für allen Abstand noch weitere
6 Taler geben solle. Keine Einigung wurde erziehlt wegen der Wiese zwischen den Häusern
(Gemeint ist damit wohl ein Wiese im Dorf). Am Rand: Jakob Mohr Tagkosten 1 Gulden.
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06.12.1661, AMTSPROTOKOLL; S.78:
Mattheiß Gessner klagt; Jakob Mohr habe ihm eine Wiese abgemäht; die ihm und
Hans Jakob Baltes schon seit drei Jahren gehöre. Jakob habe sich sogar über das Verbot des Meyers
hinweggesetzt und das Heu weggeschafft.
Jakob erwiderte; die Wiese gehöre zur Hälfte ihm und Strutes Petgen und beruft sich auf eine
Frauensperson aus Völklingen der die Wiese an der Wiese gehöre; und die deshalb
'die beste Wissenschaft' in dieser Sache habe., Sie solle in dieser Sache entscheiden.
Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an und setzt die Entscheidung aus; bis Anna;
die Magd ist im Schloß Illingen; mit ihm in die Wiese geht.
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06.12.1661, AMTSPROTOKOLL S.109:
Mathias Kuhnausch verklagt seinen Schwager Meyer Trenz Küfer und Jakob Mohr;
sie hätten erstens seine Frau 'Hure und Hexe 'gescholten; und zweitens
entziehe der Meyer ihm etliche Wiesenstücke. Als sein Zeugen benennt er
Mathias Müller; 'etwa 60 Jahre'; und Matthes Gessners Sohn Adam;'etwa 26 Jahre'.
Letzterer erklärt; er habe Jakob Mohr sagen hören; Mattheiß Rauschen
Frau 'lüge wie ein Hur und Hex; auch dabey gesagt; wann sie etwas guts wäre;
wäre sie nit hieher kommen'.
Jakob Mohr wird vom Gericht; wohl als Wiederholungstäter; relativ drastisch
mit 10 Gulden Herrenstrafe belegt.
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(1662) PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.6; S.360:
Jakob Mohr zahlt 1 Rtlr 13;5 alb 'vor baide...'(?) als erste Schatzung an die
Kirche St.Wendel nach dem 30j.Krieg.
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23.09.1662, AMTSPROTOKOLL; S.115-116:,
Meyer Trenz und Jakob Mohr sind wegen der abgebrannten Kirchenmühle in Raßweiler
und dem Mühleneisen sowie anderen Vorkommnissen in der Meierei
nach St.Wendel geladen worden.
Die Beiden erzählen; daß während des vergangenen Krieges die Bewohner der umliegenden Dörfer;
auch nassauische und Illinger Untertanen; in der abgelegenen Raßweiler Mühle übernachteten;
wenn es in den Dörfern zu gefährlich schien.
Einmal; als sie schliefen; sei die Mühle in Brand geraten und abgebrannt.
Mangels Geschirr hätten sie nicht löschen können.
Das Mühleisen; die äußeren Zapfen und die 'auswendigen Ding' seien gestohlen worden;
die inwendigen Ding und die Zapfen habe der Meyer in Verwahrung.
Sonst sei nichts mehr übriggeblieben als der Kasten; dessen Deckel die Soldaten verbrannt hätten.
Wann die Mühle abbrannte wird nicht erwähnt.
Anschließend werden die beiden noch abgefragt über frevelhaft abgehauene Bäume;
warum sie kein Herrenland bräuchten; warum sie die Käufe und Verkäufe nicht anzeigten;
und weshalb sie die 'unnützen Kinder' zum Frondienst schickten?
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undatiert AMTSPROTOKOLL; S.123:
Trenz Küfers Hausfrau sagt; Jakob Mohr habe sie ein ehebrecherische Hure
gescholten; bittet um 'reparavim honorich' mit Abtrag heutiger Tagkosten.
Der Beklagte gesteht das nicht; sondern habe gesagt; 'sie habe doch nit gestahn wie sie' (Lesefehler?; Bedeutung; und er 'wäre Schwäger gewesen ehe sie ihren Mann genommen'.
Weiter klagt die Klägerin; Beklagter habe ein 'Staude' abgehauen und neun Schu
weit in eine andere Wiese gesetzt. Der Beklagte gesteht das insofern; als er behauptet;
die Staude wieder herausgenommen und auf einen anderen Platz gesetzt zu haben.
Beibescheid: Die Entscheidung wird ausgestellt; bis nächstkünftige Woche;
alsdann ein gewisser Tag verordnet wird.
Anm.: Dieses Protokoll ist unter '1669' eingereiht; paßt inhaltlich jedoch eher vor den folgenden
Eintrag; der offenbar denselben Fall behandelt; und mit 23.09.1662 datiert ist.
Daß Jakob Mohr nur seine Schwester der Hurerei bezichtigte und des Ehebruchs;
aber nicht den dazugehörigen Mann; entspricht der Doppelmoral dieser Zeit.
Mit der Bemerkung; er sei Schwäger gewesen; ehe sie ihren Mann genommen; meint er wohl;
sein Schwester habe mit ihrem späteren Mann bereits vor der Eheschließung geschlafen;
offenbar zur Zeit seiner ersten Ehe.
Von einer früheren Ehe Elisabeth Mohrs ist bisher nichts bekannt.
------
13.09.1662, AMTSPROTOKOLL; S.124:
Der Meyer trenz zeigt seinen Schwager Jakob Mohr an; 'ein lebendige Mark';
nähmlich einen Haselstrauch; auf einer Wiese im Roßbruch 9 Schu weit
auf sein Land gesetzt zu haben; 'dergstalt; als wann selbige da gewachsen'.
Er möchte; daß der Strauch wieder zurückgepflanzt wird.
Jakob Mohr ist der Tat geständig; allerdings wendet er ein; den Strauch nur 4 Schu weit
versetzt zu haben.
Bescheid: Da der Beklagte gesteht; den Strauch versetzt zu haben; 'welches
vermöge allen gristlichen und weltlichen Rechten verboten'; wird der Beklagte in einen Frevel
von 20 Talern verwiesen; 'benebens Abtrag Tagkosten'; und ihm bei 'Leibesstrafe anbefohlen;
dergleichen Mißhandlung künftig sich zu enthalten.,
------
28.11.1662, LHA Koblenz; 1 C/9111; S.1062:
Jakob Mohr hatte Mathias Gessner falsches Wegmessen hinter seinem Haus vorgeworfen.
Wegen Schmähreden wird er verurteilt; die von ihm verlangte Untersuchung
wegen des falschen Messens wird aufgeschoben.
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1668 AMTSPROTOKOLL; S.94:
In der zweiten (bekannten) Schatzungsliste nach dem 30j.Krieg steht Jakob Mohr mit 2;5 Gulden(Taler?);
dem höchsten Satz.
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02.12.1669, AMTSPROTOKOLL; S.126:
Jakob Mohr verklagt Meyer Trenz auf Herausgabe von Gütern und begehrt; Trenz Küfer
'oder dessen Frau; mein Schwester'; unter Eid beteuern zu lassen; was ihnen von Rechts wegen gehöre.
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(02.)12.1669, AMTSPROTOKOLL; S.94:
Meyer Trenz; Küfer; klagt gegen seinen Schwager Jakob Mohr; er habe seine Frau
eine 'ehebrecherische Hure' genannt; 'pitet reparavim honorich mit abtragh'
Jakob Mohr gesteht diese Schmähung; erklärt sie aber aus Zorn darüber;
daß sie ihn 'Hexenmeister' genannt habe; 'bis so lang vndt vill ers mehr machen' Bedeutung?)
Das Gericht stellt fest; der Beklagte habe gestanden; seine Schwägerin(!)
gröblich injuriert; geschändet(!) und geschmäht zu haben. Umgekehrt zieme
es allerdings auch ihr nicht; so unbesonnen zu reagieren.
Beide Parteien werden zu einer Herrenstrafe von 4 Gulden verurteilt plus
Tagkosten; wovon Jakob Mohr zwei Drittel zahlen soll und die Klägerin ein Drittel.
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12.12.1669, GERICHTSBUCH D.PFARR-UND OBERKEIT ILLINGEN Bl.39:,
Hans Jakob Baltes von Hüttigweiler; Kläger; Bürge Niclas Streer von Illingen
gegen
Jakob Mohr; Beklagter; Bürge Sebastian Kiefer von Illingen
Baltes klagt; Mohr habe die Einwohner von Hüttigweiler und den Schultheiß von St.Wendel
übel beschimpft; als er mit dem Meyer von Wiesbach (Gottfried); Johann Weyrich von Kaisen
und anderen vor der Illinger Kirche(!) gesessen habe und in 'gewöhnlicher Weis
ein groß Geplauder gehabt'.
Ihm sei wegen eines 'gewissen Weges' großes Unrecht geschehen;
worauf Baltes ihm in die Rede gefallen sei;
er rede zuviel; das er nicht verantworten könne.
Darauf habe Mohr ihn; Baltes; gescholten und u.a. gesagt auf sein schlimmen Diebeslügen hin
habe der Herr Schultheiß von St.Wendel so erkannt.
Der Beklagte gesteht; am genannten Tag am genannten Ort mit den genannten Leuten
zusammen gesessen zu haben; auch daß er von dem Weg geredet habe; gibt er zu; doch sei das Gespräch
anders verlaufen. Baltes habe zu ihm gesagt; daß er ja den Weg selbst so gewiesen habe
(wie er dann später offiziell erkannt wurde); worauf Mohr geantwortet habe; wenn er das sage;
so lüge er wie ein Dieb und Schelm; und er halte ihn auch für einen solchen; 'bis daß er ihm erweise'.
Vom Schultheiß wisse er nichts Übles geredet zu haben als daß er auf des Steinmetzen
(Mathias Gessner) und des Schusters,(Hans Jakob Baltes) vorgebrachte Lügen hin; ohne die von ihm;
Mohr; begehrten Zeugen abgehört zu haben; den Weg erkannt habe.
Da Mohr also in der eigentlichen Anklage ungeständig ist; werden Zeugen vorgeladen.
Durch Baltes Versäumnis; sein Zeugen rechtzeitig zu laden; mußte
auf den nächsten Tag verschoben werden.
Am 13.Dezember sagte dann Gottfried; Meyer zu Wiesbach; aus; 'Jakob von Hüttigweiler'
habe zu Baltes gesagt; er habe den Weg gewiesen wie ein Schelm und Dieb;
und auf sein übles Weisen hin habe der Schultheiß von St.Wendel nicht recht gerichtet.
Der zweite Zeuge; Joes Weyrich von Kaisen; bestätigt anschließend diese Aussage.
Bescheid: 'Ist also nach abgehörten Zeugen verdammt und geurteilt worden; daß er;
beklagter Jakob Mohr; gar truglich habe getan; zuvorderst sein Obrigkeit im Beisein so vieler leute
so übel zu taxieren'; und auch den Kläger 'solcher gestalt zu insugieren'; weshalb Mohr innerhalb von 8 Tagen
5 Rhein.Gulden Frevel erlegen sollte.
Der Kläger aber solle die halben Gerichtskosten zahlen; weil durch sein Versäumnis zwei Gerichtstage notwendig geworden seien.
------
1671, PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.18; S.217:
Fragmentarisches Verhörprotokoll
Anlaß für das Verhör war die Weigerung der Hüttig-Raßweiler sich als Leibeigene
der Kirche St.Wendel zu bekennen und demzufolge ihr Zwangsjahr zu leisten.
Das Fragment ist nicht datiert; die Datierung ergibt sich aber aus zwei Briefen;
Anfang Januar 1671 geschrieben; in denen eben über diese Weigerung geklagt wird...;
Unbekannt ist der ganze äußere Rahmen des Verhörs
unbekannt sind auch die 5 Fragen; die neun Hüttig- und Raßweilern gestellt wurden;
doch aus den Antworten teilweise zu erschließen. Erhalten sind die Antworten der Verhörten und ihre
Angaben zu ihrem Besitz sowie die anschließende Anhörung zweier 'Kronzeugen' mit dem daraus
resultierenden Beschluß...
...Als neunter und letzter wurde Jakob Mohr vernommen.
Er sagte nur (zur 1.Frage); er wisse bei seinem Eid und Gewissen nicht; ob sie gleich eigen
seien oder nicht; allein daß sie leibeigene Güter hätten.,
Er besitze 7 Rinder und 6 Pferde; an Schaftfrucht gebe er 7 Faß Korn und
7;5 Faß Hafer; an Schaftgeld 'informatur' (?); an Schatzung gebe er 2 Taler 3 ort;
an Kirchenzinsen 8 alb 2 Pfennige; an Hühnern (Bodenzins) zwei; die geliefert seien.
Nach dem Verhör der neun Männer und einer Aussage von Bielen Peters Tochter
Anna; daß sie Leibeigene der Kirche gewesen sei und bei dem St.Wendeler
Keller Lothar Leethig ihr Zwangsjahr geleistet habe; ließ man die Untertanen vorkommen
um 'ihnen die Gewißheit der Leibeigenschaft vorzuhalten'.
Währenddem jedoch ist Jakob Mohr; der sich dieses demütigende Schauspiel
nicht bieten lassen wollte; ' ohne Erlaubnis als ein Rebell hierweg geritten
und nicht erschienen'. Da er 'trotziger Weise' weggeritten war; wurde er in einen Frevel
gesetzt von zweistelliger (Reichstaler-) Höhe (die Zahl war nicht zu entziffern)
------
16.07.1671, AMTSPROTOKOLL S.90 R:
Auf heut dato den 16.07.1671 bekennt Jakob Mohr freiwillig; ' wasgestalten er
verschieden Malen Birken(?) in dem Wald ge..ngn(?) und der Obrigkeit nit angezeigt;
hätte nit gewußt; daß es bräuchlich gewesen'.
Auch eodem dato ist dem Meier anbefohlen; sich innerhalb 14 Tagen zu informieren
wer mehr Birken(?) gehauen und nit angezeigt; und demnächst,
ergeben; was recht ist; auch den andern 'tohen'(?) anbefohlen; daß sie
künftig sich bei der Obrigkeit anmelden sollen.
... Namen der f...e(?); so ihre Pferde zur Fuhr(?) nit angespannt
Ternus 3 Pferd; Hans Jakob von Raßweiler 2; Steißen(?) 1; Jakob Mohr 1.
Gegen diese soll inskünftig statuiert werden; was recht sein wird. Und wills
der Meier erweisen; daß er den Ternus dreimal geheischen; sein Gebühr zu tun.
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16.07.1671, AMTSPROTOKOLL S.120:
Jakob Mohr verklagt Hans Jakob Baltes wegen Beleidigungen.
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1682/83, PFARRARCHIV ST.WENDEL; KR Bd.14; S.403:
Fabian von Walschit von 30 fl jahrs 1 fl 12 alb; gehet den Rauschen an;
der hinweg ist gibt noch daran Jakob Mohr; jetzt Catharin Mohr jährlich 8 alb 2 den.
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QUELLE:
K.G.Jochum: Die frühen Fam.d.Pfr.Illingen; S.127; 354-361; 363; 402 u.Nachträge S.127
Uwe Eduard Schmidt: Chronik der alten Quierschieder Familien..... bis 1862, S.148-149