4664 | HABEN | Peter | * ca.1600 |
+ nach 1664 |
(9328)Michel Hafen - (9329)Walburga N. |
oo |
4665 | N. | Maria | * |
+ |
Weitere Nr.: |
KINDER: (2332)Johannes oo 1662; (2333)Anna Creutz Elisabeth erw. 1663 Apollonia oo 22.06.1653 St.Wendel; Jakob Löw; S.v. Wendel Löw; Hutmacher |
WEITERE ANGABEN: Bauer; Schöffe; Kuhirt 26.04.1632 EMPFANGSPROTOKOLL; Bl.262: Haffen Peter; Rech Peter; Haffen Franzen Frau; diese drei sollen ihrer Vater und Mütter Güter empfangen; tut jedem ein Herrenrecht (3); ist begnad worden.- ------ 1633 EMPFANGSPROTOKOLL; Bl.267R: Haffen Michels Peter soll sich seines Vaters Haus erben lassen (sonst droht ein Gerichtsstrafe). Genaueres über Peters Widerstände gegen dieses Erbe ist nicht bekannt. ------ 03.10.1633 STADTARCHIV ST.WENDEL; A57; S.223-24: Der Schultheiß und Kirchenpfleger Leonard Dahm zeigt Haffen Michels sel.Erben an; nähmlich Peter Haffen; Haffen Franz sel.Witwe Margarethe und Haffen Ursel; wegen ausstehender, Kirchenschulden von 30 Gulden zu einem jährlichen Zins von 3 Gulden. Er legt außerdem einen Vermögensbrief von 1599 vor (dem vermutl.Todesjahr von Haffen Hans) über 16 Gulden; 'und noch 13 Gulden 15 alb'; und die Schulden für Korn über 6 Gulden; was zusammen 36 Gulden 23 alb ergebe. An Stelle des Geldes das sie offenbar nicht aufbringen können; bieten die Erben Pfänder an; einen Wagen Heu; ein mageres Feld einen Garten; einen Morgen Feld usw. Der Kirchenpfleger Johann Dahm nimmt die Pfänder an. Bei dieser Gelegenheit lassen Ursel und Margarethe; im Namen ihrer selbst und ihrer Kinder und Erben; ihrem Bruder Peter die Behausung samt Scheuer; Garten u.a. beim Haus erblich zu; unter der Bedingung; daß Peter ihnen beiden oder ihren Erben 7 Gulden pro Partei; also 14 Gulden insgesamt; bis Martini entrichte. ------ 03.10.1633 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.5; S.26: Obligatio Haffen Michels Erben von Urweiler und Verschreibung unten benannter Güter über 3 Gulden alter Gulden und 3 Gulden hinterständiger Pension; Anno 1633 den 3 8bris., Condidites Minheim notarius. ------ 10.06.1634 EMPFANGSPROTOKOLL; Bl.271: Haffen Michels Peter und sein Frau Mareigen verkaufen an Lothar Lethig und seine Frau Katharina ein Wiesenstück. Rückseite: Heute hat Hans Burgk; Becker zu Urweiler; und seine Frau Walburga Haffen Michels Peter und seiner Frau Marien sein Wohnhaus mit seiner Zugehör und aller Beschwerung abgekauft für 64 Gulden. ------ 1643 LHA Koblenz; 1C/9111?: 'Schneiders Hanß; hanß Weisgerber und Schwanen Thomas; alle drei Geschwäger; beisammen in einem Haus gesessen;' (und haben eine Bewohnerliste des Dorfes Urweiler für das Jahr 1643 zusammengestellt: 7 Personen) darunter: Haffen Peter. ------ 18.02.1653 STADTARCHIV ST.WENDEL; A72; S.10: Haffen Peter erhielt als Kuhhirt für 1652 einen Jahreslohn von 11 Gulden 16 alb; und für 'die Steuer des Hauszinses'(?) 2 fl 6 alb Seite 13: Hafen Peter erhielt als Kuhhirte den Jahreslohn für 1652; nähmlich 6 Malter und 1 Faß Korn. (erhielt er Geld und Korn?), ------ (1657) LHA Koblenz; 1 C/9111; Bl.768: Der Schultheiß im Namen der Kirche; Kläger contra Haffen Peter von Urweiler; Beklagter Der Kläger exhibiert Extract Protokolle de Anno 1633; kraft welchem erscheint; daß Haffen Michels selig Erben der Kirche eine gewisse Schuld von 30 Reichstalern und von vielen Jahren hero hinterständige Pensionen schuldig worden; und Beklagter dazumal vor Gericht in die Schuld eingestanden und gutwillig angenommen. Begehrt Herr Kläger deren Bezahlung mit Abtrag. Der Beklagte beklagt sich; die Unterpfände seien veräußert und andernorts hingekommem; könne also inskünftig sich der Schuld nicht unterfangen noch Pensiones zahlen. Bescheid: Weil aus dem Protokollauszug erscheint; daß der Beklagte sich vor diesem im April 1633 der Kirchenschuld angemaßt; und der Kirche scheinende Pensiones hinfort abzurichten auch angenommen; dagegen ihm; Beklagten; alle väter- und mütterlichen Erbgüter; nichts ausgeschieden; mit, aller Nutzbarkeit zu genießen übertragen worden; also lassen es die Herren Gericht bei allsolchem und vorigem Bescheid auch annoch bewenden; und verweisen den Beklagten in heutige Tagkosten. Der Beklagte Haffen Peter ist mit diesem Bescheid nicht zufrieden und appelliert gegen ihn. Am Ende: ' Die Sache ist uffgestalt; bis der Herr Schultheiß selbst dabei sein kann' d.h.der Kläger wurde vertreten und wäre im übrigen auch Vorsitzender dieses Hochgerichts gewesen. ------ 24.04.1657 LHA Koblenz; 1 C/9111; S.772: Anton Haab von Urweiler hatte Hans Lauxen sel. Behausung in der Obergasse gekauft und sie dann Haffen Peter von Urweiler und seiner Frau Maria verkauft für 46 Reichstaler; offenbar im Zusammenhang mit der oben genannten Kirchenschuld; 'und solche (= Taler) das halbe Teil an guten groben Sorten; und das die Kirchenschuld; so sich an 70 Gulden belauft (einschl.der Zinsen) jährlich bis zur Ablegung des Kapitals verpensionieren solle. Derowegen er; Anton sich und die Seinigen solcher Behausung enterbt.' Am 24.Mai aber; genau einen Monat später; hat der Schumacher Johannes Schwan; als nächster Verwandter des Verkäufers Anton Haab; diese Behausung abgetrieben und Haffen Peter die Angabe wiederum 'erschossen'; also die 46 Taler zurückgegeben., ------ 11.02 1658 STADTARCHIV ST.WENDEL; A 48; S.2: Hafen Peter von Urweiler klagt; als man des (Nachrichter-) Meisters Haus in Urweiler baute; habe man Steine von seinem verfallenen alten Haus geholt (das früher dem Nachrichter von damals gehört hatte. Er bittet daß ihm diese Steine bezahlt würden; und erhält daraufhin 3 Gulden. ------ 06.05.1658 STADTARCHIV ST.WENDEL; A 48; S.5: Haffen Peter wird als Kellereischöffe von Urweiler genannt. (26.1.)1664 LHA Koblenz; 1 C/9111; S.1131: Haben Peter von Urweiler; alt ungefähr etliche 60 Jahr; wird als Zeuge angehört. ------ 26.01.1664 LHA Koblenz; 1 C/9111; S.1130: Anton Haab von Urweiler; Kläger; gegen Haben Michels Peter; Beklagter Anton behauptet; Peter habe ihm vorgeworfen; er 'helfe ihm sein gut vertun'; und habe ihn 'eine bestgen' und 'Bastard' gescholten, worauf er ihn einen 'Schelm' genannt habe. Der Beklagte Peter gesteht; daß 'Klägers Mutter oder Vater helfen; sein Gut zu verfressen' und wiederholt dabei seine Vorwürfe. Bescheid: Der Beklagte wird als ein Anfänger des Streites und weil er den Kläger einen 'Bastard' und 'Gütervertuer' gescholten; in 2 Gulden Frevel und die Tagkosten verwiesen. ------ 1671/72 PFARRARCHIV ST.WENDEL; KR Bd.12; S.93: 'Michel Weber wegen Haffen Cleßges Wittib modo Haffen Peter von 30 fl.; so abgelegt.' (Am Rand: Das Capital soll wieder angelegt werden) |
QUELLE: K.G.Jochum: Die frühen Fam.d.Pfr.Illingen; S.204-206; 209-210 |