9624  PHILIPSEN Georg * um 1570
+
(19248)Clasen Philips - (19249)N.Philippa

oo ca.1604

9625  N. Anna *
+
(19250)Ludwig N. - (19251)Herrichs Katharina

Weitere Nr.:


KINDER: 
(4812)Trenz
  oo (4813)Elisabeth Mohr
   + nach dem 25.03.1676

WEITERE ANGABEN:
(9624) Name auch: Clasen Georg; Erwähnt in Raßweiler 1604-1643
1615-19 Schöffe des Gerichts in Hüttigweiler;
1616-18 Heymeier in Hüttigweiler
1633/34 Meier in Hüttigweiler

(9625) Erwähnt in Raßweiler 1604-1613


26.09.1604, PFARRARCHIV ST.WENDEL, Bd.8, S.40:

Entlassungsurkunde aus Nassau-Saarbrücker Leibeigenschaft für Anna; die Tochter Ludwigs von Gennweiler
 Bild 9625-1
Entlassungsurkunde aus Nassau-Saarbrücker Leibeigenschaft für Anna; die Tochter
Ludwigs von Gennweiler; um Georg; Philips Sohn von Raßweiler heiraten zu können


' Wir; Ludwig; Graf zu Nassau; zu Saarbrücken und zu Saarwerden; Herr zu Lahr;
hiemit tun kund und bekennen: Als wir der Gebühr untertänigen Bericht empfangen; daß der Kirche
St.Wendel angehöriger Untertan; Philips zu Raßweiler; seinen Sohn Geörgen an weiland Ludwigs
und dem von Gennweiler nachgelassene Tochter Anna; unsere Leibeigene; ehelich zu bestatten vorhabens;
nach untertänig gebeten und begehrt worden; sie auf einen
künftiger Zeit vorfallenden Auswechsel nach Raßweiler folgen zu lassen und
der Leibeigenschaft zu entschlagen; daß wir solchem nach besagte Anna
begehrtermaßen auf einen Austausch gegen Raßweiler folgen lassen; sie auch
angeregter Leibeigenschaft; damit sie uns bisdaher verhaftet gewesen;
gnädig erlassen; dergestalt und also; daß sie nunmehr ungehindert unser oder,
männiglichs; von unseretwegen besagten Ortes ehelich heiraten und sich
häuslich niederlassen mag; jedoch mit dem ausdrücklichen Vorbehalt; da sie
über kurz oder lang in unserer Obrigkeit zu wohnen sich wieder begeben
würde; daß sie; Anna; solchenfalls mit angezogener Leibeigenschaft uns
abermals verhaftet sein und bleiben solle.
In Urkund haben wir uns eigener Hand unterschrieben und unser gewöhnliches
Kanzleidekret wissentlich darüber aufdrucken lassen.
Geschehen zu Neunkirchen; den 26ten Septembris Anno 1604
Ludwig Graf zu Nassau '

Anm: Die Jahreszahl ist durch das Papiersiegel verdeckt.
Daß Anna aus Saarbrücker Leibeigenschaft entlassen wurde; bedeutet nicht etwa
daß sie nun eine Freie war; sondern nur daß sie ihren 'Leibherrn' wechselte
und zur Leibeigenen der Kirche St.Wendel wurde.
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17.01.1610 GERICHTSBUCH D.PFARR-UND OBERKEIT ILLINGEN; Bl.108:
Die Geschwister Teusch regeln das väterliche Erbe und stellen dazu auch eine
Liste seiner Schulden auf; darunter: 7 Gulden an Philips zu Raßweiler auf eine Wiese
bei der Hüttigweiler Mühle; 8 Gulden auf ein Feld beim Raßweiler
Berg; und 3 Gulden auf 2 Felder 'uf den grieß',
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(1611) PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.18; S.280:
Herrichs Catharin von Gennweiler hat ihrer Tochter Anna; Philipsen Georgs eheliche Hausfrau(!);
erblich übergeben ein Erbgut; im Hof Hüttigweiler
gelegen; daß sie von ihrer Schwester Philippa; jetzt wohnhaft in 'Aßmesheim'
(= Ormesheim ?); geschenkt bekommen hatte; nähmlich; was ihr in der 'Naals'-
und in der Spillers-(Wiese?) gehört hatte.
Durch Nickel; den Meyer zu Gennweiler; als Gewalthaber obgedachter Philippen
und ihrem Hauswirt; die Lieferung geschehen.
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(1613) PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.18; S.279:
Kleines Ostermann von Wemmetsweiler hat dem ehrbaren Philippsen Georg
und seiner Frau Anna erblich und unwiderruflich verkauft alle seine liegenden Güter;
die er in Hof und Bann Hüttigweiler von Vater und Mutter ererbt; und
von seinen Geschwistern und anderen Miterben an sich erkauft; ertauscht oder
sonsten überkommen hat; nichts ausgeschieden oder vorbehalten; für 159 Gulden.
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02.01.1614 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.18; S.679ff u.S.307-313; Reg.in Bd.5; S.50:
Christmann Wagner von Hüttigweiler und Philipsen Georg von Raßweiler werden
zu Vormündern ernannt über Klaus Hansen nachgelassene Tochter Margarethe.
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17.09.1615 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.18; S.279:
Philipsen Georg wird unter den Schöffen des Hofes Hüttigweiler aufgezählt.,
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(1616) LHA Koblenz; 1 C/7486; S.66:
'Verzeichnis derjenigen; so zur Steuer der neuen Kapelle zu Hüttigweiler bewilligt worden'.
22 Personen; darunter 'Philipsen Georg 10 fl.'
Anm: Sie ist nicht datiert; wegen der angegebenen Namen aber auf 1616 zu datieren.
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28.04.1616 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.7; S.173:
Der Zeuge Philipsen Georg zu Raßweiler; Schöffe; gibt sein Alter mit
'ungefähr 50 Jahre' an; und fügt hinzu; mit dem Beklagten Hans Schneider verwandt zu sein.
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26.09.1618 AMTSPROTOKOLL S.35:
Philips Georg von Raßweiler ist Bürge der Gemeinde gegen Dieter Zimmermann.
Anm.: Wenn eine Gemeinde; Hüttig-oder Raßweiler; als Partei vor Gericht auftrat;
wurde sie üblicherweise vom Heymeier vertreten. Georg wurde zwar hier nur als 'Bürge'
der Gemeinde bezeichnet; doch dürfte er auch Heymeier gewesen sein.
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11.07.1620 AMTSPROTOKOLL; S.72:,
Die 'Naals-Erben' (=Gemeiner von Nagels Erbe Philips Georg und die Meyers
Kinder erklären; daß ihnen ein zwei Morgen großes Feld gehöre; 'so Altland in Eichelsbach
auf den Meyer zu Illingen'. Dieses Feld hätten die Beklagten
Wendel Schumacher und seine Schwester Else 'angegriffen und aufgerissen'.
Wendel und Else widersprechen: sie hätten das Feld von ihren Elter geerbt;
die es nachweislich lange genutzt; ohne Widerspruch anderer. Sie bestreiten
außerdem daß es überhaupt ein 'Naalsfeld' sei.
Die Kläger geben zu; daß der Beklagten Eltern das Feld eine Zeitlang genutzt;
es hätten aber sie; Kläger; auch dagegen ein Wechselstück; so gemein; benutzt;
nähmlich auf Rodel und in Zeisweiler im Berg; darin sie nunmehr Beklagten ihr gebührend Teil
folgen lassen; also begehren; weil 'kein stattheilung in der willerung beschen';
ihnen; Kläger; auch ihr Teil in Eyelsbach folgen zu lassen.
Mit ferner Vermeldung; daß Beklagte kein Gut
allein haben oder führen; darin sie ihnen; den Klägern; nicht ein Teil schuldig seien.
Beklagte sagen; daß sie mehr Stücke haben; darin sie Kläger nichts teilen;
nähmlich auf dem Ober Raßweiler und in dem fünftel Gut; wohin obgleich
streitig Feld gehöre; 'mit Begehren; dasselbe demnach hieraus zu teilen; damit sie;
Kläger und Beklagte; solches Fünftel auch gemeinerhand teilen; da
kein stockstetige Teilung in der Willerung gemacht; sondern jedesmal mit den Roden
abgeteilt worden'.
Der Beklagte ist zufrieden; falls die Kläger erklären; daß 'sie keine
Gegentheilung haben; ihnen darin Gebühr zu geben.
Es habe auch Georg noch Stücke; auf das Fünftel gehörig; darin ihm; Wendel; nicht Teil geben.'
Receß: 'Es sollen beide Parteien miteinander aufs Land gehen und sich ferners
hierüber erkundigen und erschauen; damit keinem Teil zu kurz beschehen möge.
Inmittels jede Partei ihre Selbstkosten; Tagrecht aber die Kläger allein abtragen sollen',
Anm: Der Eintag erscheint ziemlich verworren und unverständlich.
Der Receß bestätigt den Eindruck; daß die Parteien über ihr Eigentum
selbst nur ungenau Bescheid wußten.
Immerhin scheint es so gewesen zu sein; daß das Alt- und Wildland
von dem Eingangs die Rede war; das innerhalb eines Schaftgutes;
hier im Fünftel; lag; nicht an Erben aufgeteilt; sondern alle 24 Jahre bei der Verlosung
der Rotthecken mitverlost wurde; sodaß die Weitergabe von Schafteigentum
beim Tod eines Gemeiners nicht einheitlich geschehen zu sein scheint.
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23.11.1620 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.7; S.199:
Der Zeuge Philipsen Georg; Schöffe zu Hüttigweiler; gibt sein Alter mit
'ungefähr 50 Jahre ' an und erklärt; daß seine Frau und Osters Trenzen Frau
'geschwestert Kinder' gewesen seien. (also Kusinen)
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04.04.1633 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.7; S.273-74:
Philipsen Georg; Mayer; Hans Chon und Schumachers Wendel;
alle Kläger; ihr Bürge der Meyer(!)
gegen
Wendel Meyers sel.Erben; nähmlich Bach Hans; Schneider Hans; Urbans Hans
und Philip Groß; alle Beklagte; ihr Bürge Johannen Nickel,
Die Beklagten sollen den Klägern 'ein Rodtbesch abgehauen und besät haben';
worauf die Kläger den Beklagten das Korn verbieten ließen. Doch hätten die
Beklagten 'gegen angelegten Befehl das Korn in ihren Gewahrsam genommen'.
Die Beklagten bestreiten erstens; daß der abgehauene Busch den Klägern gehörte.
Zweitens hätten sie bereits bei früherer Gelegenheit die Kläger
gebeten; ihnen zu zeigen; bis wohin ihnen der 'Rodtbesch' gehöre; und wollten damals
die Angelegenheit bis zur Klärung 'hinter Unparteiische legen' -
doch hätten die Kläger sie nicht weisen wollen.
Die Kläger überreichen daraufhin dem Gericht den schriftlichen Gerichtsbescheid;
nach dem das Korn nicht habe geerntet werden dürfen.
Der Bescheid wird verlesen. Darin steht; daß die Beklagten nur mit Zustimmung der Kläger
und auch nur; nachdem das Korn 'zuvor erachtet und verbürgt' worden;
dasselbe hätten ernten dürfen - doch sei dem 'in effectu nit nachgesetzt worden.
Nun erinnert sich der Meyer Philipsen Georg; daß er tatsächlich gebeten worden sei;
die Grenzen am Rodtbesch zu zeigen; doch habe er damals Wendel Meyers sel. Erben gesagt;
sie sollten 'bei den Gemärcken verbleiben; die dort zu finden seien.
Receß: Da die Meyers Erben gegen den schriftlichen gerichtlichen Befehl
verstoßen haben; werden sie in Herrenbuße und Tagkosten verwiesen;
vorbehaltlich zudem eines Regreß gegen diejenigen; die das Korn weggeschafft hatten.
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(1634) Ph.A.Fürst; S.128:
Eine der drei nassauischen Vogteien in Gennweiler bewohnt der nassauische
Meyer Niclaus Becker. Er gibt an; daß die Behausung; in der er wohnt; zur Hälfte ihm
und den Geschwistern seiner Frau gehöre und zur andern Hälfte Philips Georg von Raßweiler,
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18. 3.1634 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.7; S.276:
In Gegenwart des Meyers Philipsen Georg erscheinen vor dem St.Wendeler Amtsschultheiß
Bielen Margarethe und ihre Tochter Anna; um einen Zwiebelgarten zu übereignen.

QUELLE:
K.G.Jochum: Die frühen Fam.d.Pfr.Illingen; S.110-116; 128