9924  OSTERS Hans *
+ 1617
(19848)N.Oster - (19849)Gertrud N.

oo vor 1585

9925  N. Ottilie *
+ nach 1617

Weitere Nr.: 19256/19257


KINDER: 
Heinrich
     + Raßweiler vor 1611;
   oo Else N. (genannt 1611/1633)

(9628)(4962)Trenz
     * vor 1590
   oo N.N.

Nickel
 erw.1613/1631 Wemmetsweiler;
(er sollte 1613 Katharina Bill; T.v.Hans B. aus Exweiler heiraten die er bereits geschwängert hatte)

WEITERE ANGABEN:
(9924) Erw.in Raßweiler zw.1605 und 1617; + zwischen 06.03.1617 und 13.09.1617;
1615 und 1616 Schöffe des Gerichtes des Hofes Hüttigweiler


02.06.1595 LA Saarbrücken 22/2673; Bl.11:
Osters Hans wird als Haushaltungsvorstand in Raßweiler erwähnt
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1605 CASIACKENGELDLISTE; STADTARCHIV ST.WENDEL; A 58; S.26:
Osters Hans zahlt 1 Gulden 2 alb; den höchsten Satz
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1609 PFARRARCHIV ST.WENDEL; KR Bd.6 Manual; S.239:
Ein altes Gelände auf der langen Anwand; von der höheren Fuhre bis an die Brach;
das bisher Urbans Oster hatte; wird an 5 Personen verliehen:
Osters Hans; Urban Oster; Wolf(Groß); Schneiders Hans und Lorentzen Wendel
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18.01-13.08.1611 STADTARCHIV ST.WENDEL; A 33; S.175ff u.A 40; zit.n.R.Gerber:
St.Wendeler Familien vor dem 30j.Krieg; S.84ff:
Thomas Weiß von Mainzweiler und Osters Hans von Raßweiler
klagen Hans Kirren von St.Wendel an; 656 Gulden unterschlagen zu haben.
Bürge der Kläger ist, Martin Motz aus St.Wendel;
Bürge des Beklagten ist Theis Weber.
Kirren bestreitet dies und behauptet er sei von Räubern überfallen worden.
Die Kläger wollen nachweisen daß er das Geld in mehreren Gasthäusern vertrunken hat.
Bis zur Urteilsverkündung am 27.06.1611 gab es mindestens 14 Gerichtstermine.
Kirren leistet einen Reinigungseid und wurde freigesprochen.
Die Gerichtskosten in Höhe von 66 Gulden und 15 alb gingen zu Lasten der Kläger
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Undatiert (Anfang 1614) PFARRARCHIV ST.WENDEL; KR Bd.6 Manual; S.53:
Osters Hans zu Raßweiler hat einen Kauf getan um Johannen Nickel
und seinen Bruder zu Mainzweiler für 127 Gulden
Osters Hans hat einen Kauf getan um Scheidt Terentz von Stennweiler für 34 Gulden
1614 Osters Hans hat an Zehntem Pfennig von Käufen gegeben 10 fl 7 alb.
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vor 1615 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.18; S.281:
Nachtrag im Hüttigweiler Gerichtsbuch am 17.9.1615:
Johannen Nickel; Johannen Jakob und Johannen Simon; alle drei Gebrüder zu Mainzweiler;
haben erblich; ewig und unwiderruflich verkauft alles; was sie an liegenden Gütern
im Hof Hüttigweiler von Vater und Mutter ererbt hatten;,
an den ehrbaren Osters Hans und seine Frau Ottilgen für 127 Gulden rhein.Altwährung.
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17.09.1615 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.18; S.290:
Bei der Aufzählung der Schöffen des Gerichtes des Hofes Hüttigweiler wird
auch Osters Hans unter den Schöffen genannt.
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1616 AMTSPROTOKOLL; S.66:
in der Kapellensteuerliste für Hüttigweiler taucht als einziges Mitglied von
Osters Familie Osters Hans auf; der 10 Gulden zahlt; den höchsten Satz.
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06.10.1616 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.18; S.290:
Bei der Aufzählung der Schöffen werden diesmal Osters Hans und Osters Trenz genannt.
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03.12.1616 PFARRARCHIV ST.WENDEL; Bd.7; S.187:
Hans Kirren von St.Wendel; Kläger; Bürge Hans Scherer von St.Wendel
gegen
Osters Hansen zu Raßweiler; Beklagter; Bürge sein Sohn Terentz welchem er
Schadloshaltung mit gegebener Handtreu zugesagt.
Hans Kirren erklärt; er habe sich vor diesem St.Wendeler Gericht mit dem Beklagten
ind seinem Gemeiner Weiß Thomas selig 'wegen gehabter Gemeinschaft und
aufgenommenen Geldes' verglichen in der Weise;
daß er gemeinsame Schulden in St.Wendel begleiche;
die anderen aber solche in den übrigen Orten; und auch darüber;
daß die beiden ihn; Hans; 'ledig gesprochen und Wehrschaft und Schadloshaltung zugesagt'.
Davon gebe es eine gerichtliche Quittung samt Kopie.
Nun sei er aber neulich von den Gläubigern 'um Abrichtung seiner dritten Quote
angelangt worden'- das aber müßten die Beklagten übernehmen.
Die von Hans Kirren genannte Quittung wird verlesen.
Osters Hans antwortet 'er sei der Sachen kein Hauptmann gewesen'; er habe,
keinerlei Gemeinschaft mit dem Kläger gehabt; könne sich weder an eine Aufnahme
in die genannte Quittung erinnern noch an die versprochene Schadloshaltung.
Bescheid: Das Gericht erkennt die verlesene Quittung als gültig an und demnach
auch Osters Hansen darin eingegangene Verpflichtungen zu 'Währschaft und Schadlosigkeit'.
Zusätzlich hat der Beklagte die Tagkosten zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid legt Osters Hansen Protest ein und erklärt;
Weiß Thomas habe die Hälfte der Garantie getragen; deshalb könne nun er;
Osters Hans; nicht alle Verpflichtungen übernehmen.
Darauf antwortet Hans Kirren;
er hoffe; daß das Gericht Osters Hans die ganze Pflicht aufbürde; weil Weiß
Thomas nicht unter dieser Herrschaft (= Amt St.Wendel) wohnhaft gewesen sei
(sondern im Amt Ottweiler)
Daraufhin wiederholt Osters Hans seine Beschwerde
und Hans Kirren bat um Bedacht; sich die Sache zu überlegen.
Zum Nächsten angesetzten Gerichtstermin am 6.3.1617 erschien zwar Osters Hans;
aber nicht Hans Kirren. Das Gericht vertagt deswegen die Entscheidung.
Am folgenden Gerichtstag in dieser Sache; dem 27.Mai 1617; entschied das Gericht
schließlich; Osters Hans habe gegenüber Hans Kirren alle,Verpflichtungen zu erfüllen;
dürfe sich wegen seiner Ansprüche aber an die Erben von Thomas Weiß halten.


(9925) erw. vor 1615

QUELLE:
K.G.Jochum: Die frühen Fam.d.Pfr.Illingen; S.394-395;402