1840  ALTMEYER Johann Peter * ca.1665; Engelfangen
+ 26.06.1721; Engelfangen

oo vor 1690

1841  VOLTZ Eva Margarethe * ca.1668; Engelfangen
+ 07.02.1742; Engelfangen
(3682)Hans Velten Voltz - (3683)Anna Büch

Weitere Nr.: 1910


KINDER:
Johann Jakob
     * vor 1690;
   oo vor 1716, Anna Karrenbauer, T.v. Philipp K. und Margaretha Altmayer, Püttlingen
     + 31.12.1763, Püttlingen
Johann Valentin
     * um 1690;
   oo Maria Katharina Engel
Anna Elisabeth
     * um 1692;
   oo I Johann Karrenbauer
   ooII Johann Weiland
Elisabeth
     * um 1695;
   oo Johann Jakob Wernet
(955)Margarethe
     * um 1700
   oo 02.02.1723; Kölln, (954)Hans Jakob Meyer, S.v. Johann Peter M. und Margarethe Schneider aus Güchenbach
     + 07.01.1772, Güchenbach
(920)Johann
     * um 1700
   oo (921)Anna Elisabeth Schenkelberger, T.v. Johann Heinrich S. und Angela N.

WEITERE ANGABEN:
(1840) + 56 Jahre alt;

Probsteiprotokolle Saarbrücken
1691 ohne Datum, 22/2412, Blatt 186:
Inhalt: Hans Peter Altmayer zu Engelfangen wendet sich an die Gräfin (= Eleonora Clara
von Hohenlohe-Gleichen)
mit folgendem Ansuchen: Er hat anno 1689 mit Hans Nickel Lung
von St.Johann und Jakob Scherer und seiner Hausfrau Elisabeth von Herchenbach, anjetzo zu
Saarlouis wohnhaft einen Kauf gemacht, daß nähmlich er altmeier den zwei Verkäufern solle bezahlen
für eine Behausung samt dem zugehörigen Gut in gedachtem Engelfangen Schmits Hansen oder
Nickel Voltzen gut genannt 200 Gülden Landswährung in zwei Jahren zu zahlen.Es sollte ihm
dafür das Gut völlig eingeräumt werden.
Hans Nickel Lung nahm die 50 fl des ersten Zieles an, Jacob Scherer aber wollte das seine
absolut nicht empfangen mit dem vorwand, er Käufer habe sein Versprechen nicht gehalten
und er habe das Hey selbst nötig in Sarlouis.
Bittet die Herrschaft, den Scherer dazu anzuhalten, seinen Accord zu halten, damit auch die
6 Futer Heu nicht der Vogtey entzogen würden.

07.04.1691, 22/2412, Blatt 187
Handschrift des Pastors F.Augustinus Schrantz, Pastor in Cöllerthal
Hans Peter Altmayer von Ingellfangen vndt Joanneß Schwindt von Elm erschienen von wegen geachten
Joanneß Schwindten Haußfrau Margreta erbtheill, so ihr zu Ingelfingen zuständig.
Hans Peter Altmayer hat es von gedachtem seinem Schwager Joannes Schwindt mit dessen gedachter
Hausßfrauen Margarethe Bewilligung an sich genommen und erkauft für 25 gulden jeder Gulden zu
dreien Kopfstücken gerechnet. Diese Summe hat Hans Peter Altmayer mit seiner Frau Eva zu oben
gedachtem Datum (12.April 1700) bar bezahlt.

07.04.1691, 22/2412, Blatt 190:
Johann Nickel Lung, Bürger und Metzger zu St.Johann uxorio nomine seiner Hausfrau Margaretha verkauft
an Hans Peter Altmeyer Einwohner und Gemeindsmann zu Engelfangen im Cöllerthal Evam Margaretham seiner
Hausfrauen ihr Verkäufer gebührendes 1/3 zu Schmidt Hansen oder Nickel Voltzen Vogetey zu Engelfangen,
wie Verkäuffers Haußfrau solches Drittel von Nickel Volz ihrem Vatter ererbt für 100 gülden.
Hans Nickel Lung unterschreibt.

15.01.1692, 22/2412, Blatt 189
Quittung darüber, daß Altmeyer an Jakob Scherer 75 Gulden schon bezahlt hat und noch 25 zu zahlen versprochen hat zu künftigen Christtag
Handzeichen Jacob Scherer
Unterschrift Diebelt Büch von Herchenbach
Handzeichen + Hans Peter Altmayer
Unterschrift Hans Peter Cun wirth zu Cöln

28.06.1707, 22/2412, Blatt 189a Handschrift des Pastors zu Kölln Augustinus Schrantz
Inhalt: Jacobus Volz und Hans Georg Zeuner beide Schwäger zu Herchenbach, letzterer im Nahem seiner
Ehefrau Johanne übergeben ihr Erbe an dem Engelfanger Gut an Hans Peter Altmayer zu Ingelfangen für
je 25 gulden

Actum Saarbrücken den 2ten 9bris 1705
Seindt die Zeugen welche Kläger Hannß Peter Altmeyer vorbescheiden lassenm abgehöret worden, nehmlich
bastian Faust von Engelfangen und dessen Schwester Maria Apollonia, des Hannes Adam weyland eheliche
Hausfrau daselbsten. Diese sagen aus, daß sie beydte uff dem Feldt daselbst rüben geroppft und gehört
hättenm daß Hans Velten Cleeß zu seinem Bruder Hans Jacob Cleeß gesagt, Er der hanns Peter Altmayer
wird uns ja lassen über die Abwandt fahren. Hans Peter Altmayer seye auch da gewesen und hätte es nicht
leiden wollen. darauf hätte Hans Velten Cleeß weiter gesagt zu Ihme Hannß Petern du hast uns ja droben
die abwand weggefahren so lang als sein Pflug und sein Pferd seint, wie ein dieb und ein schelm. Der Hannß Peter Altmeyer hatte nicht wieder gescholten, sondern gute wortt geben und gesagt.
Wenn ich zuviel weggefahren so könnt ihr ja den Meyer und gerichte dahin auf den augenschein kommen laßen
Jener aber der Hans Velten hette fortgefahrenzu schanden und gesagt Er hätte gestohlen zu seinen stücker
innder nebengaß in der wengwies und in der oberwies und in allen seinen stücker, auch hette er
gndste Herrschaft den zehenden gestohlen, zuletzt hette er einen Stecken in das land gesteckt und gesagt,
luhe dieb soweit hast du mir gestohlen

Auch produciret hannß Velten Cleeß seinen Bruder Hannß Jacob Cleeß dieser sagt aus, daß Er vor seinem
brudter Hans Velten habe wollen drüben heimführen, als Er auf das feldt gekommen, seye der Hans Peter
Altmayer da gewesen und habe nicht leiden wollen, daß er über seinen Samen fahre, und alß sein bruder
dazu gekommen, seyen sie gleich mit worten hinder einander gerathen und einander zerscholten

Waß aber anlangt das schänden und schmähen über die Lutheranner, so jhätte Er selber nciht gehöret, daß
des Hannß Peter Altmeyer Kindter dergleichen schmähe und schändtworte gebrauchten, aber seine deponenten
Kindter hätten etliche male gesagt, daß wan der Pfarrer von Völklingen auf und abkommt, so rufen des
Hannß Peter Altmeyer Kindter seht dort komt der lutherische farren auch nennen sie seines Brudes
Hans Velten Cleeßen buben anders nit als lutterische Rabinen.

Actum Saarbrücken den 29ten 8bris 1705
Erschien Hanns Altmayer von Engelfangen und bracht klagend an gegen Hans Velten Cleeß daselbsten.
1. daß beklagten Brudter Ihme Klägern über ein gesamtes Feld gefahren und Schaden getan.
2. daß er Ihme vorgeworfen Er hätte kein stück garten, feldt oder wieß, da Er nicht dazu gestohlen hätte
3. Er hätte gnädigster Herrschaft den zehnden gestohlen
4. habe Er einen Pfahl in Ackerland gesteckt undt zu ihme Klägern gesagt, siehe dieb, so weit hast du mir
     das land gestohlen.

ad.1. Er seye hingefahren wo Kläger zuvor hiengefahren, sowohl über Klägers als beklagten feldter.
ad.2. Ist ohngeständig dieses in genere gesagt zu haben, sondern er hätte nur von etlichen stücker gesagt,
      da Er mehr genommen als ihm gebührt und dieses wolle er erweisen
      als ersl. hätte Er ein Zaun in den Brunnenweg gesetzt und den Weg zu schmal gemacht
      2.hebe Er einen zaun in den Weg in die Nebengaß an beklagten Haus gemacht
      3.seye ihm bey wengwieß von meyer und gerichten ufferlegt worden, daß er soll weichen.
      Er hätte es auch damals versprochenaber dieses Jahr hätte er den Zaun noch weiter
      hineingesetzt wie es die Steine weisen werden.
ad.3. ohngeständig, sondern er habe zu Klägern gesagt, wanner so uffrichtig wollte sein, hätte er ihme auch
       willen gemacht wegen des zehenden wie es vor etlichen Jahren dem Meyer übergeben worden
ad.4. ohngeständig des Pfahls, sondern sagt, er hätte einen Stecken in der Hand gehabt und das stück damit
       gewiesen und gesagt, siehe, wenn du mir das nicht herumb gibst so hast du mirs gestohlen

Dabei klagt Hans Velten gegen Ihn Hanns Peter Altmayer daß seine Kindter Ihn und die Seinige lutherische
Hunde schelten und nich leidten wollen, daß sie ihr viehe, gleich dem seinigen uff den Stoppeln und öhmet
weiden sollen


(1841) + 74 Jahre alt


QUELLE:
Himbert/Altmeier: Die Familien der kath.Pfr.Kölln...; Nr.26, 28, 29, 32, 413.1, 659, 952, 1535, 1584
Karl Ludwig Rug: Probsteiprotokolle Saarbrücken, LA Koblenz, Abt.22/2401 bis 2414
Josef Hubertus/Inge Riedel: Die Einwohner von Püttlingen 1718-1868, Nr.34